PSICA
FREIE ARZTWAHL FÜR ALLE
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Impressum

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1  Name und Sitz

Unter dem Namen Psica besteht ein gesamtschweizerischer Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins ist in Zürich.

 

Art. 2  Zweck

Psica setzt sich als schweizerische Interessensgemeinschaft für den Erhalt einer qualitativ guten, psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung der psychisch Kranken ein.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3  Mitgliedschaft

Als ordentliche Mitglieder können Ärzte und Ärztinnen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie,

b) InhaberInnen des eidgenössischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie sowie Ärzte in Weiterbildung zu einem dieser Facharzttitel.

c) Ihnen gleichgestellt sind Ärztinnen und Ärzte mit ausländischen Diplomen, die eine gleichwertige Weiterbildung und Berufserfahrung aufweisen.

Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Als ausserordentliches Mitglied können aufgenommen werden:

a) Ärzte und Ärztinnen, die in freier Praxis psychiatrisch und psychotherapeutisch tätig sind;

b) Ärzte und Ärztinnen, die in psychiatrisch-psychotherapeutischer Fachausbildung begriffen sind

c) sowie Laien, die sich für Psychiatrie und Psychotherapie besonders interessieren.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Psychiatrie und Psychotherapie besondere Verdienste erworben haben.

 

Art. 4  Aufnahme

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. Sie ist geheim durchzuführen, sofern mindestens drei anwesende Mitglieder dies verlangen. Die Abweisung eines Aufnahmegesuches wird nicht begründet.

 

Art. 5  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet. Der Austritt erfolgt mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

 

Art. 6  Ausschluss

Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aus wichtigen Gründen und nach Anhörung des Mitgliedes. Wichtige Gründe liegen bei schwerwiegender Verletzung elementarer Vereins- oder Berufspflichten vor.

Mitglieder, die trotz dreimaliger Mahnung den geschuldeten Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben, können ohne Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung des Ausschlusses durch den Vorstand an die Mitgliederversammlung rekurrieren.

 

Art. 7  Vorgehen in Beschwerdefällen

Beschwerden, die auf rechtswidriges Verhalten oder die Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst hinweisen, werden nach Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand geprüft. Erweist sich die Beschwerde als berechtigt, so stehen dem Vorstand folgende Maßnahmen zur Verfügung:

a) Verwarnung

b) Ausschluss aus Psica

Art. 8 Finanzen

Die Ausgaben der Gesellschaft werden durch die Jahresbeiträge der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder gedeckt, ausserordentliche Mitglieder, oder Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

Auf begründeten Antrag kann der Vorstand für einzelne Mitglieder eine Reduktion des Mitgliederbeitrages beschliessen.

Bei Bedarf und nach Möglichkeit kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben oder Projekte auch andere Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. Sponsoring) vorsehen.

 

III. Organe

Art. 9 Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die RechnungsrevisorIn

 

Art. 10  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf, oder auf Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder einberufen.

Die Traktanden sind mit der Einladung bekanntzugeben. Mitglieder, die ein Traktandum an die Mitgliederversammlung bringen wollen, müssen dieses spätestens bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand melden.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ausserordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie sind geheim durchzuführen, sofern dies in den Statuten vorgesehen ist, oder mindestens 3 anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.

Statutenänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit dem Traktandum einer Statutenänderung müssen 3 Wochen vor dem Versammlungsdatum per E-Post versandt werden.

 

Art. 11  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder

b) Wahl der RechnungsrevisorInnen

c) Wahl der VertreterInnen in die Organe anderer Fachgesellschaften

d) Festsetzung der Entschädigungen an die Vorstandsmitglieder und RechnungsrevisorIn(nen)

e) Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Änderung der Statuten

h) Festlegung des Leitbildes und der Verbandspolitik

i) Entscheid über Aufnahme bzw. Ausschluss aus der Gesellschaft, wo dies in den Statuten vorgesehen ist.

 

Art. 12.  Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Er setzt sich aus mindestens 3 und max. 7 Mitgliedern einschliesslich des/der Präsidenten/Präsidentin zusammen, die mehrheitlich freipraktizierende Ärzte oder Ärztinnen sein müssen. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist auf eine angemessene Berücksichtigung von Ärzten oder Ärztinnen aus Psychiatrischen Kliniken, Institutionen und ärztlichen Versorgungsnetzwerken zu achten.

Der Vorstand richtet sich in seiner Tätigkeit nach dem Vereinszweck. Auf diesen Grundlagen und im Rahmen des Budgets schafft er sich eine zweckmässige Organisation, die eine effiziente Arbeit ermöglicht. In der Ausgestaltung dieser Organisation ist er im übrigen frei.

 

Art. 13  Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

a) Umsetzung von Massnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes.

b) Erledigung der laufenden Geschäfte

c) Vertretung der Gesellschaft nach aussen, vor Behörden und in Organisationen

d) Zweckmässige und rasche Information der Mitglieder über wichtige Beschlüsse.

e) Der Vorstand kann Kommissionen einsetzen oder Experten beiziehen.

f) Wahl von VertreterInnen in Organisationen, die nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden müssen.

g) Im Rahmen seiner Organisationsfreiheit, kann der Vorstand bestimmte Aufgaben an einzelne Mitglieder oder an das Sekretariat delegieren.

h) Behandlung von Beschwerdefällen

i) Ausschluss von Mitgliedern

j) Vorbereitung der Geschäfte für die Mitgliederversammlung

 

Art. 14  PräsidentIn

Der/Die Präsident/Präsidentin beruft den Vorstand ein, sooft es die Geschäfte erfordern. Er/Sie führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

Er/Sie leitet die Gesellschaft nach den Grundsätzen des Leitbildes und der Verbandspolitik und trifft dazu die geeigneten Vorkehrungen im Interesse der Gesellschaft.

 

Art. 15  Entschädigung

Die Mitglieder des Vorstandes und die vom Vorstand gewählten VertreterInnen in Organisationen und Kommissionen erhalten eine Entschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

Art. 16  RechnungsrevisorInnen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von 3 Jahren mindestens 1 RechnungsrevisorIn, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören darf.

Die RechnungsrevisorInnen prüfen die Kassen- und Rechnungsführung zuhanden der Mitgliederversammlung und geben ihre Empfehlung ab.

Ihre Entschädigung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

IV.  Auflösung

Art. 17  Auflösung

Die Gesellschaft kann durch Dreiviertelmehrheit sämtlicher ordentlicher Mitglieder aufgelöst werden. Ein eventuell vorhandenes Vermögen fällt an gemeinnützige Organisationen, die sich für die Versorgung psychisch Kranker einsetzen.

V. Inkrafttreten der Statuten

 

Art. 18  Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 5. November 2006 sofort in Kraft.

 

Zürich, 5.11.2006

 

Verein Psica. UID CHE-347.193.592 , Dahliastr. 5, CH-8008 Zürich

Vorstand: Homayon Chaudhry,  Renate Hohl Melling, Ellen Kägi, Karin Marrer